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Flexibel, zuverlässig und jederzeit für Sie im Einsatz – die Taxis in Ulm mit vielseitigem Service
Die Taxen Zentrale Ulm e.G. ist ein modernes Dienstleistungsunternehmen mit einem breiten Leistungsspektrum. An 20 Halteplätzen stehen wir für Sie bereit oder holen Sie an einem beliebigen Standort ab. Verlässlich und mit einem festen Tarif bringen wir Sie an Ihr Ziel, standardmäßig sind Leistungen wie die Gepäckbeförderung, die bargeldlose Zahlung oder die Bereitstellung von Kindersitzen eingeschlossen. Gern vermitteln wir Ihnen auch Fahrer mit Fremdsprachenkenntnissen oder führen Krankenfahrten durch, deren Kosten oft (zumindest teilweise) von den Krankenkassen übernommen werden.
Gegen einen Aufpreis stehen Ihnen weitere Leistungen zur Verfügung. Ob Sie eine Fahrgelegenheit für eine kleine Gruppe brauchen, Einkaufs- oder Botenfahrten erledigt haben möchten, Starthilfe für Ihr Auto benötigen, nach einer Feier sicher nach Hause kommen, aber den eigenen Pkw nicht stehen lassen wollen oder einen persönlichen Taxinachbestellservice während einer Feier wünschen: Ihre Taxen-Zentrale Ulm hat für viele Wünsche eine Lösung.
Nein, innerhalb des Pflichtfahrgebiets (alles was zur Stadt Ulm gehört) muss jeder Taxifahrer verpflichtend die „Uhr“, das Taxameter einschalten. Dies darf er tun, wenn der Kunde dem Fahrzeug zusteigt oder der Fahrer sich am Abholort als Taxi angemeldet hat und auf den Fahrgast warten muss. Auch Zusatzkosten dürfen nur im Rahmen der tariflich zugelassenen Position berechnet werden wie z.B. einen Zuschlag für Großraumfahrzeuge oder Kombis etc. Die Tarifordnung einer Stadt kann in der Regel auf der Homepage der jeweiligen Stadt oder Gemeinde eingesehen werden oder dort auf Nachfrage zu erhalten sein. Auch ist der Fahrer laut Personenbeförderungsrecht rechtlich dazu verpflichtet, IMMER den kürzesten Weg zum Zielort zu fahren, damit es so kostengünstig wie möglich für den Fahrgast ist. Umwege darf der Fahrer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Fahrgastes nehmen, wenn z.B. die Strecke über eine Autobahn zwar länger, aber dafür schneller ist. Dies obliegt aber ausschließlich dem Wunsch des Fahrgastes!
Weil es sehr kostenintensiv ist das Taxi rund um die Uhr mit Personal zu besetzen und bereit zu halten. Das Fahrzeug mit der entsprechenden Ausstattung kostet viel Geld, die Lohn- / Lohnnebenkosten in Deutschland sind teuer und das Taxi muss betankt, versichert und gewartet werden. Überdies hinaus müssen die Einnahmen den Unternehmer und sein Personal mit Familie ernähren und das nur durch die Einnahmen der Kunden. Hinzu kommt, dass ein Taxi eine sogenannte „Betriebspflicht“ hat, was bedeutet, dass der Unternehmer sein Fahrzeug bereithalten MUSS, unabhängig davon, ob Aufträge vorliegen oder er stundenlang ohne Verdienst an einem der Standplätze ausharren muss. Dies alles muss reinkommen über den Preis und auch wenn es für den Kunden teuer erscheint, so ist es doch unumgänglich, um ein Taxiunternehmen aufrecht erhalten zu können.
Sogenannte Anfahrtsgebühren werden immer dann erhoben, wenn sich ein Abholort außerhalb Ulms befindet und auch das Ziel nicht zurück in die Stadt führt. In diesem Fall darf ein Fahrer diese „Anfahrt“ verlangen, da die Fahrt für ihn sonst nicht gewinnbringend ist. Hier ist zu beachten, dass der Fahrer ja in der Regel nur die Fahrt von Abhol- zum Zielort berechnet. Versteuern muss er aber jeden gefahrenen Kilometer. Hat er nun also eine Anfahrtsstrecke von z.B. 8 Kilometer bis zum Kunden, lädt diesen ein und fährt den Kunden zum 5 Kilometer entfernten Ort, um dann wieder 8 Kilometer zurück nach Ulm zu fahren, so hat der Fahrer 21 Kilometer zu versteuernder Strecke gefahren, hat jedoch nur 5 Kilometer bezahlt bekommen. Um dies ausgleichen zu können, darf in einem solchen Fall diese Anfahrtspauschale erhoben werden. Dies darf aber NUR bei Fahrten außerhalb des Pflichtfahrgebiets geschehen und ist innerhalb diesem rechtswidrig. Wichtig ist auch, dass der Fahrer Sie vor Fahrbeginn auf die zusätzlichen Kosten hinweisen muss.
Obwohl wir private Unternehmen sind, sind wir Teil des öffentlichen Nahverkehrs und können unsere Preise nicht selbst festlegen. Welchen Preis ein Taxi verlangen darf, wird von der Stadt (Gemeinde- und Stadtrat) festgelegt und ist verpflichtend für alle Taxikonzessionäre.
Taxiunternehmen und ihre Fahrer unterliegen den Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen. Wichtige Richtlinien des PBefG:
§ 22 Beförderungspflicht – Der Unternehmer / Fahrer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn:
1. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
2. die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und
3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.
Das bedeutet: Jede Fahrt ist auszuführen – unabhängig davon wie lang oder kurz sie ist! Ablehnen darf ein Fahrer eine Fahrt nur, wenn eine sichere Beförderung nicht möglich ist, weil z.B. der Fahrgast zu stark angetrunken ist oder eine Erkrankung die Beförderung zu gefährlich machen würde und auch, wenn der Fahrgast derart verschmutzt ist, dass das Taxi Schaden nehmen könnte.
Dies gilt innerhalb des Pflichtfahrgebiets. Liegt ein Auftrags- oder Zielort außerhalb des Pflichtfahrgebiets darf der Fahrer die Fahrt ablehnen, wenn es für ihn Umstände gibt, weshalb er nicht fahren will oder kann. Dies ist jedoch nur selten der Fall