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Kranken- / Dialysefahrten

Wer krank oder in seiner Mobilität eingeschränkt ist, benötigt oft eine Möglichkeit den Weg in die behandelnde Praxis, ins Krankenhaus oder zur Reha-Maßnahme zu bewältigen. Doch wann übernimmt die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten hierfür?
Hier sind die Grenzen durch die Krankenkassenreform eng gesteckt und Ärzte dürfen diese Krankentransporte nur unter bestimmten Voraussetzungen bei medizinischer Notwendigkeit verordnen. Ferner dürfen nur Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem jeweiligen Aufenthaltsort der Patientin oder des Patienten und der nächstgelegenen, geeigneten Behandlungsmöglichkeit stattfinden Außerdem muss es sich um eine medizinische Maßnahme handeln, die die Krankenkasse zahlt.

Fahrten zu ambulanten Behandlungen werden z.B. nur in wenigen Fällen übernommen. So zum Beispiel, wenn durch eine ambulante Operation ein stationärer Aufenthalt verkürzt oder vermieden werden kann. Auch übernommen werden Kosten für Patient:innen, die sich einer Dauerbehandlung – wie etwa einer Strahlentherapie, Chemotherapie oder Dialysebehandlung – unterziehen müssen. Für den Weg zu anderen therapeutischen Behandlungen – wie zum Beispiel zur Massage oder Physiotherapie – kommen die gesetzlichen Kassen nicht auf. Für ambulanten Fahrten dieser Art muss in jedem Fall vor Beginn der Fahrten eine Genehmigung der Krankenkasse eingeholt werden. Voraussetzung für die Übernahme der Fahrkosten ist immer eine ärztliche Verordnung.
Achtung: In der Regel muss die Krankenkasse diese Fahrten vor Antritt der Fahrt genehmigen!

 

Pflegebedürftige und andere in der Mobilität eingeschränkte Menschen können, unter bestimmten Voraussetzungen, auch ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse mit dem Taxi zum Arzt fahren. Wer über den Pflegegrad 4 und 5 oder eine Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“ verfügt, kann für medizinisch notwendige Fahrten zum Arzt auch ohne vorherige Erlaubnis seiner gesetzlichen Krankenkasse ein Taxi nehmen, für das die Kasse anschließend die Kosten übernimmt.
Eine Verordnung vom Arzt reicht für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse aus. Allerdings muss dem Fahrer im Zusammenhang mit dem Transportschein ein entsprechender Nachweis (Schwerbehindertenausweis mit entsprechendem Eintrag etc.) vorgelegt werden, damit dieser die Verordnung anerkennen kann.

Fahrten zur Aufnahme einer stationären Behandlung oder nach der Entlassung einer solchen, müssen nicht im Vorfeld von der Krankenkasse genehmigt werden. Voraussetzung für die Übernahme der Fahrkosten zu oder von einer Klinik ist immer, dass die Fahrt zu einer Behandlung aus medizinischen Gründen notwendig ist und die Behandlung von der Kasse bezahlt wird. In einem solchen Fall dürfen behandelnde Ärzte für den Krankentransport ein Rezept ausstellen, das hinterher mit der gesetzlichen Kasse abgerechnet werden kann.
Patient:innen müssen diese Verordnung nicht vorab bei der Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen. Dies gilt auch für vor- und nachstationäre Behandlungen.

Versicherte müssen einen Teil der Beförderungskosten selbst schultern. Die Zuzahlung beträgt– auch für Kinder und Jugendliche – zehn Prozent der Fahrkosten, mindestens jedoch 5,- € und höchstens 10,- € pro Fahrt. Diesen Betrag erhält der Fahrer sofort nach der Beförderung. Nur Versicherte, deren Zuzahlungen die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V überschritten haben, sind bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Krankenkasse für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreit. Das bedeutet, hat ein Versicherter hohe finanzielle Aufwendungen wie Rezeptgebühren und ähnlichem und die Kosten übersteigen 10% des Jahreseinkommen des Versicherten, dann erhält er einen sogenannten Befreiungsausweis und ist von allen Zuzahlungen – auch denen im Taxi – befreit.
Wichtig: Der Befreiungsausweis muss dem Fahrer nach Beendigung der Fahrt vorgezeigt werden, damit er den gesetzlichen Eigenanteil nicht erheben muss.
Für die Abwicklung Ihrer Krankenfahrten beraten wir sie gerne unter 0731-3795114.